Satzung

Satzung des Deutschen Rudervereins Gravenstein (DRG)

(angenommen 1998 und ergänzt am 25.10.2014)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Name des Vereins ist „Deutscher Ruderverein Gravenstein“ (DRG). Der Sitz des Vereins ist Gravenstein. Der Verein will Jugendliche und Erwachsene in Gravenstein und Umgebung sammeln, um den Rudersport und die Gemeinschaft zu pflegen. Darüber hinaus pflegt er in einer Sparte „Landsport“ Hallensport und Rasensport für alle Altersgruppen.

§ 2 Vereinsembleme
Die Flagge des Vereins enthält in weißem Feld einen roten Apfel sowie die Buchstaben DRG. Sie wird am oberen und unteren Rand durch einen gelben Streifen begrenzt. Das Vereinsabzeichen enthält dieselben Merkmale.

§ 3 Mitglieder, Aufnahme, Stimmrecht, Austritt und Ausschluss
Der DRG ist Mitglied im NRV (Nordschleswigschen Ruderverband), Mitglied im NRK (Nordslesvisk Roklub), Mitglied beim Jugendverband mit seiner Jugendorganisation DRG-Landsport und Mitglied im DFfR (Dansk Forening for Rosport) unter dem Schirm von DIF ( Dansk Idræts Forbund). Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Außerdem können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aufgenommen werden kann, wer sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Die Aufnahme ist auf Antrag vom Vorstand zu beraten und gegebenenfalls zu beschließen. Stimmrecht haben sowohl aktive als auch passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand kann Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens sowie wegen grober Verstöße gegen die Satzungen, die Ruder- oder die Hausordnung ausschließen.

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Hauptversammlung beschließt jährlich die Höhe der Beiträge; der Vorstand kann in begründeten Fällen jedoch eine Beitragsermäßigung gewähren. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. Mitglieder, die mit der
Beitragszahlung drei Monate im Rückstand sind, können nach ergebnisloser Mahnung vom Vorstand nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Kassenwart/in
4. der/dem Schriftwart/in
5. der/dem 1. Hauswartin/in
6. der/dem 1.Bootswart/in
7. der/dem 1. Ruderwart/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
8. der/die Wanderruderwart/in
9. der/die 2. Hauswart/in
10. der/die 2. Bootswart/in
11. der/die 2. Ruderwart/in
12. der/die Vertreter/in der Jugend ( muss aktiv rudern)
13. der/die Vertreter/in im Deutschen Jugendverband für Nordschleswig.

Der erweiterte Vorstand muss zu Vorstandssitzungen nur eingeladen werden, wenn über von seinen Mitgliedern zu vertretende Themen verhandelt werden soll oder die 2. Wartinnen/Warte die 1. Wartinnen/Warte zu vertreten haben. Der Verein als juristische Person wird durch die/den 1. Vorsitzenden vertreten. Ist diese/r verhindert, vertreten die nächstfolgenden zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt, und zwar die Mitglieder 1,3,5,7 in den Jahren mit ungerader, die Mitglieder 2,4,6 in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jährlich neu gewählt. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich statt.

§ 6 Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet spätestens einen Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch eine Anzeige in der Tageszeitung „Der Nordschleswiger“ und Aushang im Bootshaus mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand kann außerdem außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zu Beginn der Hauptversammlung ist ein /eine Versammlungsleiter/in zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand auf der nächsten Hauptversammlung zu ergänzen. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand einen/eine Vertreter/in einsetzen. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen mit zweijähriger Amtszeit, und zwar jeweils
eine/n in Jahren mit gerader und eine/n in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Sie überprüfen die Jahresrechnungen und tragen darüber einen von ihnen unterschriebenen Vermerk in die Kassenunterlagen ein. Außerdem geben sie in der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Revision. Auf ihren Antrag hin kann die Versammlung dem/der Kassenwart/in für die Kassenführung Entlastung erteilen. Die Jahreshauptversammlung hat ferner über eine Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Die Revisoren/Revisorinnen können auch außerhalb der Regeltermine jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen. Über Satzungsänderungen beschließt die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 7 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Verhandlungen im Vorstand und in den Hauptversammlungen ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Beschlüsse enthält und von ihm /ihr sowie dem/der Vorsitzenden zu
unterschreiben ist. Alle Mitglieder haben das Recht das Protokoll einzusehen.

§ 8 Vermögenssicherung
Grundbesitz und Vermögen, die durch Zuwendungen des Nordschleswigschen Ruderverbandes oder (für die Landsportabteilung) durch Zuwendungen des Jugendverbandes für Nordschleswig entstanden sind, dürfen
ohne Zustimmung dieser Verbände nicht veräußert oder zu satzungsfremdem Zwecken verwandt werden. Die beiden Verbände haben das Recht ihre Ansprüche grundbuchlich sichern zu lassen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung, zu der unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einzuladen ist, mit doppelter 3/4 –Mehrheit (es müssen mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend sein, von denen wiederum ¾ für die Auflösung stimmen). Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt sein, ist innerhalb von 21 Tagen zu einer weiteren Hauptversammlung einzuladen, in der ein Beschluss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Das Nettovermögen fällt bei Auflösung des Vereins dem Nordschleswigschen Ruderverband (unter Berücksichtigung etwaiger Ansprüche des Deutschen Jugendverbandes für Nordschleswig), danach dem Bund Deutscher Nordschleswiger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger zu.

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25.10.2014 beschlossen und hebt die frühere Satzung auf.
Der Vorstand